Nabelschnurblut: Einlagerung erfordert Herstellungserlaubnis
Rechtlich gesehen, wird die Herstellung von Nabelschnurblutpräparaten in Deutschland mit der von Arzneimitteln gleichgesetzt. Das heißt, die Verarbeitung und Einlagerung von Nabelschnurblut bedarf einer Herstellungserlaubnis nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Zudem greifen Transplantations- sowie Gewebegesetz und Good Manufactoring Practice (GMP). Diese Richtlinien sehen unter anderem vor, dass Herstellungs-, Kontroll- und Vertriebsleiter auf ihre fachliche und persönliche Eignung zum Umgang mit Nabelschnurblut hin überprüft werden. Vorgaben gibt es auch für Technik und Räumlichkeiten. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Herstellung von Nabelschnurblutpräparaten nach gesichertem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen wird.
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